Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung

Wer bei Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes per 15. August 2019 bereits im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe ist, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen müssen die Inhaber von verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind. Ebenfalls nicht unter die Meldepflicht fallen Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden: Sie gelten nicht als verbotene Waffen. Ehemalige Armeeangehörige müssen ihre Ordonnanzwaffe daher nicht melden.

Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers den Besitz der gemeldeten Feuerwaffen. Für die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.

Tipp: Verlangen Sie bei Ihrem kantonalen Waffenbüro einen Auszug Ihres Waffenregisters und eine Besitzbestätigung der gemeldeten Feuerwaffen.

Contact

Indoor Swiss Shooting AG
Bischofszellerstrasse 72a
9200 Gossau SG
Switzerland

+41 71 380 00 10

info@indoorswiss.ch

Heures d'ouverture

Lundi   10.00-12.00   13.30-19.00
Mardi à vendredi   10.00-12.00   13.30-18.00
Samedi   09.00-16.00    

 

main-icon-anfahrt Comment nous trouver

Aide en direct à l'ordinateur

Télécharger pour support:
anydesk 

Hotline

Pour les demandes de support concernant VereinsWK et FSA:

+41 71 383 34 11
En dehors des heures d'ouverture, au moins CHF 20.00