Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung
Wer bei Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes per 15. August 2019 bereits im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe ist, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen müssen die Inhaber von verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind. Ebenfalls nicht unter die Meldepflicht fallen Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden: Sie gelten nicht als verbotene Waffen. Ehemalige Armeeangehörige müssen ihre Ordonnanzwaffe daher nicht melden.
Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers den Besitz der gemeldeten Feuerwaffen. Für die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.
Tipp: Verlangen Sie bei Ihrem kantonalen Waffenbüro einen Auszug Ihres Waffenregisters und eine Besitzbestätigung der gemeldeten Feuerwaffen.